Glossar - W
Wörterverzeichnis mit Anfangsbuchstabe W
Wahlkapitulationen
Seit 1414 wurde das Verhältnis von Bischof und Domkapitel durch Wahlkapitulationen geregelt, wobei die geistlichen Angelegenheiten vorrangig waren. Bei den Wahlkapitulationen ging es vor allem auch um die eigene privilegierte Stellung und um die erzstiftischen Finanzen. Außerdem wurden die Handlungsmöglichkeiten des Bischofs in Verwaltung und Gerichtsbarkeit festgelegt und willkürliche Vereinbarungen dadurch verhindert. In Kurköln gab es immer wieder Erzbischof-Kurfürsten, die erfolglos dem Domkapitel Positionen streitig zu machen versuchten. (Quelle: Erzbistum.koeln.de)
Weimarer Verfassung
Die Weimarer Verfassung (auch Weimarer Reichsverfassung, kurz WRV; amtlich Die Verfassung des Deutschen Reichs) war die am 31. Juli 1919 in Weimar beschlossene, am 11. August unterzeichnete und am 14. August 1919 verkündete erste demokratische Verfassung Deutschlands. Mit ihr wurde das Deutsche Reich zu einer föderativen Republik mit einem gemischt präsidialen und parlamentarischen Regierungssystem. - https://de.wikipedia.org/wiki/Weimarer_Verfassung
Winterhilfswerk
Das Winterhilfswerk des Deutschen Volkes (kurz Winterhilfswerk oder WHW) war ein, 1933 gegründeter Verband innerhalb der NSDAP, der durch das Gesetz vom 1. Dezember 1936 den Status einer staatlichen Stiftung erhielt.
Hilfsaktionen und Spendensammlungen, die im Winterhalbjahr durchgeführt wurden und notleidenden Bevölkerungskreisen zugutekamen, gab es schon vor 1933. Die erste deutschlandweite Spendenaktion Winterhilfe erfolgte im Winterhalbjahr 1931/32, die zweite 1932/33. Regionale Hilfsaktionen sind bereits seit 1923 dokumentiert.
Im Sommer 1933 begann Goebbels mit der organisatorischen Vorbereitungen einer nationalsozialistischen Variante, die Hitler im September als "Erste Winterhilfsaktion gegen Hunger und Kälte" darstellte.
Im Anschluss wurden einige der früheren Wohlwahrtsverbände verboten oder aufgelöst.
Autor: Hermann Stockmann (1867-1938)
Wormser Konkordat
Friedensschluss von Worms zwischen Heinrich V. und Papst Calixt II. am 23. September 1122. Die aus zwei Erklärungen bestehende Urkunde – das Heinricanum und das Calixtinum – sollen die Frage nach dem Recht der Bischofsinvestitur abschließend klären. Die Bischöfe sollen vom jeweiligen Domkapitel gewählt werden. Der Kaiser akzeptiert den Anspruch des Papstes und der Kirche auf die Einsetzung mit Ring und Stab. Im Gegenzug räumt der Papst dem Kaiser das Recht ein, die Wahl durch einen Vertreter aushandeln zu können sowie den gewählten Kandidaten schon vor der Weihe auch durch das Zepter belehnen zu können. (Quelle: katholisch.de)
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